Der Intergalaktische Kulturverein e.V.

Wer sind wir?

Lioba Reckfort
Theaterwissenschaft, Kulturelle Kommunikation, Regisseurin
Intergalaktischer Kulturverein: Gründerin, Vorsitzende, Theaterkurse, Schwarztee für alle

Hannelore Scheid
Ergo- und Gestalttherapie

www.gestalttherapie-berlin-wedding.de
Caroline Schneider
Kostümassistentin, Kostümbildnerin

Bachelor of Arts, Theaterwissenschaft, Freie Universität Berlin 2013. 2009/10 Praktikantin Kostümabteilung Theater Lübeck. Freischaffend in unterschiedlichen Theaterprojekten in  Berlin, Hamburg, Lübeck und der Lüneburger Heide. Unter anderem Ausstattungsassistenz Taschenoper Lübeck, seit 2010 Kostümassistentin Jahrmarkttheater, Junior Costume Manager Tui Cruises, Berlin. Seit 2013 außerdem im Bereich Kostümbildpädagogik in Berlin und Hamburg tätig. Ab 2017 berufsbegleitende Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin.

Lisa Ruhe
Musik

Duplex Ngogo
Afro-Aerobic, Küche für alle
André Tatchum
Wushu
Hannes Kies
Musik

www.hanneskies.de
Johannes Lauer
Musik

www.johanneslauer.de

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
 
1.) Der Verein führt den Namen Intergalaktischer Kulturverein e.V.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin/Wedding.
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
 
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des § 52 Abs. 2 der Abgabeordnung.
 
2.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2.1)   Die Umsetzung des Vereinszwecks besteht darin, veranstaltungsorientierte Kulturprojekte zu realisieren
 
die intergalaktisch im Sinne von INTERnational, INTERkulturell, INTERsozial, die also grenzüberschreitend sind, um zu einer gegenseitigen Akzeptanz des Anderen beizutragen. 
die den Austausch zwischen Andersdenkenden fördern. 
die sprachliche, kulturelle und soziale Barrieren überschreiten, damit die Beteiligten mit Grenzerfahrungen, Andersartigkeit, mit dem Ungewohntem, dem Fremdartigen auf ihre Weise umzugehen lernen. 
die durch die Irritation der Erwartungshaltung und des Weltbildes der Teilnehmer und durch das Aufeinandertreffen von Gegensätzen Denkprozesse anstoßen und gesellschaftlich relevante Diskurse vorantreiben.
in denen Experten und Laien, Insider und Außenseiter, "bildungsnahe" und "bildungsferne" Akteure, Weltenbürger und Weltenbummler auf allen Ebenen aktiv mitwirken können, um zur künstlerischen und somit auch zur persönlichen Weiterbildung der Beteiligten beizutragen. 
 
2.2) Die Kulturprojekte können Seminare, Probenarbeit, Kurse, Schulungen und Workshops beinhalten, müssen aber auf eine Veranstaltung hinauslaufen.
2.2.1) Die Veranstaltungen  
finden im privaten oder öffentlichen Raum (wie Institutionen, öffentliche Plätze, Geschäfte, Privatwohnung) statt. Es wird angestrebt, dass sie die Geschichte, den sozialen Kontext, die gesellschaftliche Funktion, die Alltäglichkeit sowie die Veränderbarkeit des Ortes sichtbar machen. 
sollen die Vielfalt der Ausdrucksmöglichkeiten der Akteure und ihre Anschauungen widerspiegeln sowie ihre Ausdrucksmittel (Film, Literatur, Theater, Kunst, Musik, Tanz)  und Veranstaltungsformen aufgreifen.
 
3.)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
 
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
6.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
 
2.) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
 
3.) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
 
4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
 
5.) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und aktiv im Verein mitzuarbeiten. Fördernde Mitglieder leisten lediglich einen finanziellen Beitrag zur Arbeit des Vereins und unterstützen diesen ideell.
 
6.) Der Wunsch, als ordentliches Mitglied dem Verein beizutreten, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen werden.
 
7.) Bei fördernden Mitgliedern genügt die einseitige schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
 
8.) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) durch Auflösung des Vereins.
 
9.) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitglieder-versammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Der Vorstand ist verpflichtet diesen schnellstmöglich an die Mitglieder weiterzuleiten.
 
10.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe des Monatsbeitrages, die Zahlungsweise und Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§ 5 Vorstand
 
1.) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
e) höchstens fünf Beisitzern.
 
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. 
 
3.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.
 
4.) Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und vom Sitzungsleiter und Protokollführer abgezeichnet.
 
5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
 
6.) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachweislich notwendiger Auslagen, die im Interesse des Vereins lagen.
 
 
§ 6 Mitgliederversammlung
 
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
 
2.) Mitgliederversammlungen ist jährlich vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einen einfachen Brief oder mittels elektronischer Post mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. 
 
3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
 
4.) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
b) Wahl des Vorstandes und eventuell notwendige Nachwahlen
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
d) Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
 
5.) In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig. Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
 
6.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
 
7.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
 
8.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 7 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur. Beschlüsse über zukünftige Verwendungen des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
§ 8 Gerichtsstand und Erfüllungsort
 
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
 
 
Berlin, den 08. Mai 2011
 

Pressestimmen

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